Liebe Klientlnnen,
ich freue mich, dass ich auch im Jahr 2019 viel mehr Höhen als Tiefen mit Euch gemeinsam miterleben durfte und sehe dem Jahr 2020 äußerst positiv entgegen.
Die geplante große Steuerreform ist ja aufgrund des Zerfalls der Regierung ausgeblieben, dennoch wurden einige Gesetze verabschiedet, welche mit 1.1.2020 in Kraft treten. Die für den Bereich der KMU‘ s relevanten Themen werde ich kurz für Euch erläutern:

Neuerungen im Umsatzsteuergesetz:

  • Anhebung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmergrenze von bisher € 30.000 auf€ 35.000: Diese Umsatzgrenze ist als Nettobetrag zu sehen. Das heißt, dass die Grenze bis zu einem Bruttoumsatz von € 42.000 (bei 20%igem USt-Satz) bzw € 38.500 (bei 10%igem USt-Satz) gilt. Welche getätigten Umsätze in die Grenze miteinzubeziehen sind, können wir gerne im Rahmen einer Besprechung analysieren.
  • Ein wichtiger Punkt bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen sind die zusätzlichen materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit und zwar, dass dem liefernden Unternehmer die UID des Empfängers mitgeteilt wird
    UND
  • dass dem liefernden Unternehmer die UID des Empfängers mitgeteilt wird

UND

  • der Unternehmer muss seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (=ZM) nachgekommen sein bzw eine ev. Versäumnis ausreichend und ordnungsgemäß begründen können;Diese neuen Voraussetzungen müssen zusätzlich vorliegen zu den alten:
  • Ein Unternehmer liefert einen Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet
    UND
  • der Abnehmer ist Unternehmer, juristische Person bzw Erwerber eines neuen Fahrzeuges UND
  • der Erwerb ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Für Euch und mich heißt diese neue materiellrechtliche Voraussetzung, dass

✓ einerseits die UID unbedingt mitgeteilt werden muss und andererseits✓ einerseits die UID unbedingt mitgeteilt werden muss und andererseits

✓ die ZM pünktlich abgegeben werden muss. Pünktlich heißt, bis zum Ende des Folgemonats das dem Monat der steuerfreien ig Lieferung folgt.

✓ Fazit: Jene Klienten, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen und für diese die Steuerfreiheit auch nicht verlieren möchten, sollten mir die Buchhaltung so rechtzeitig übermitteln, dass ich diese spätestens am Ende des Folgemonats an das Finanzamt übermitteln kann; zum Beispiel: Die Buchhaltung für Jänner muss ich bis spätestens Ende Februar übermitteln, soferne steuerfreie ig Lieferungen getätigt wurden.

 

  • Teilweise Änderung beim Reihengeschäft in dem Fall, in dem der Zwischenhändler die Ware befördert oder versendet; d.h. wenn Ihr bei einem Lieferanten bestellt und die Ware direkt von Eurem Lieferanten an Euren Kunden befördert oder versendet wird, kann es für Euch zu einer Erleichterung kommen, wenn die UID Nummer des Abgangsstaates mitgeteilt wird. Eine Erleichterung erfolgt dahingehend, dass eine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland unterbleiben kann.
    Da es sich hier um umsatzsteuerliche Besonderheiten handelt, können wir dieses Thema gerne dann anhand eines konkreten Falles abhandeln. Hier wäre es wichtig, wenn ich vor Durchführung der Lieferung bereits kontaktiert werde.
    Wie sind Gutscheine umsatzsteuerlich richtig zu behandeln?
    Hier hat Österreich eine EU Richtline umgesetzt, was zu folgendem Ergebnis führt: Einzweckgutschein: Dieser ist bereits bei Übertragung umsatzsteuerpflichtig. Damit ein Einzweckgutschein vorliegt, müssen folgenden Punkte am Gutschein festgelegt sein:

     

    • Ort der Leistung und
    • die dafür geschuldete UST

Mehrzweckgutschein: Dieser ist erst bei Leistungserbringung steuerbar. Mehrzweckgutscheine sind alle Gutscheine, die nicht Einzweckgutscheine sind.

 

Neuerung im Werbeabgabegesetz:

Ab 1.1.2020 hat eine Entrichtung der Werbeabgabe nur dann zu erfolgen, wenn und sobald die abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum € 10.000 erreicht.

Neuerungen im Einkommensteuergesetz:

Sehr begrüßenswert ist die Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von € 400 auf € 800 ab 1.1.2020.
Bereits bisher gab es eine Pauschalierung (= Basispauschalierung) in der Einkommensteuer für Einnahmen Ausgaben Rechner. Neu ist ab 2020 eine Betriebsausgabenpauschalierung für einkommensteuerliche Kleinunternehmer (hiervon sind ua GmbH-Geschäftsführer ausgenommen). Die Umsatzgrenze beträgt € 35.000 pro Jahr. Hiervon können bei Dienstleistungsbetrieben 20% pauschale Betriebsausgaben und bei den sonstigen Betrieben 45% pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zusätzlich sind noch die Beiträge für die Pflichtversicherung (KV, UV, PV und AlV) und der Grundfreibetrag abzugsfähig.

Ob die Pauschalierung günstiger ist als die vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung werde ich mir im Zuge der Erstellung der Jahressteuererklärung ansehen. Da bei Inanspruchnahme der Betriebsausgabenpauschalierung eine Bindungswirkung von 3 Jahren besteht, ist ein Wechsel zur Betriebsausgabenpauschalierung ohnehin nicht ohne Konsequenzen und sollte mit Blick auf die Zukunft näher besprochen werden.

Neuerungen in der Lohnverrechnung:

Hier tritt eine absolut nicht gewünschte Neuerung in Kraft. Sonstige Bezüge wie zB Urlaubsbeihilfe und Weihnachtsremuneration werden begünstigt besteuert; idR mit 6 % bei Auszahlung. Nunmehr muss im Zuge der Dezember Lohnverrechnung bzw im Austrittsmonat geprüft werden, ob auch nur maximal ein Sechstel der laufenden Bezüge mit den idR 6% besteuert wurden. Gibt es im laufenden Jahr Schwankungen der Bezüge, dann kann es dazu kommen, dass im Dezember weniger Lohn/Gehalt ausbezahlt wird. Dies kann/wird zu Diskussionen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern führen.


Weiters gibt es noch eine paar Änderungen/Verbesserungen für Arbeitnehmer:
Rechtsanspruch für Papa-Monat; Änderungen bei Pflegekarenz und Pflegeteilzeit (nunmehr durchsetzbarer Anspruch unter gewissen Voraussetzungen); Anrechnung von Karenzzeiten; Rechtsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung bei Hilfseinsätzen im Katastrophenfall; die „Wiederauflebung der sog. Hacklerregelung“.
Weiters wurden Fragen geklärt, ob ein Lohnsteuerabzug ohne Lohnsteuerbetriebsstätte zu erfolgen hat und wann beschränkt Steuerpflichtige veranlagungspflichtig sind, etc. 

Das war nur ein kurzer Überblick der Neuerungen in der Lohnverrechnung. Detaillierte Ausführungen würden den Rahmen des alljährlichen Infoschreibens allerdings sprengen. Für jeweilige Details stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.

Verpflichtende Elektronische Zustellung behördlicher Schriftstücke für Unternehmer ab 1.1.2020

Hierzu seid Ihr als Unternehmer ab 1.1.2020 verpflichtet, ausgenommen Kleinunternehmer iSd Umsatzsteuergesetzes. Da Ihr hierzu sicherlich bereits mehrere Info-Schreiben erhalten habt, zB von Finanz-Online oder der Wirtschaftskammer, werde ich auf dieses Thema nicht mehr näher eingehen.

 

Sonstiges:

Sei es die „Ökologisierung“ bei der Besteuerung von Kfz oder die Neuorganisation der Finanzverwaltung oder die Zusammenlegung der Krankenkassen (SV-Organisationsgesetz) oder die Entlastung von Kleinstverdienern; um nur einige Punkte zu nennen. Neu ist auch seit 1.7.2019, dass ein Einziehungs-Verfahren für die Einkommensteuer-Vorauszahlungen möglich ist.
So wie jedes Jahr habe ich versucht mein Schreiben kurz zu halten und auch dieses Jahr ist es mir nicht so ganz gelungen. Es gibt einfach alle Jahre wieder viele spannende Themen die ich Euch näher bringen möchte.
Ich freue mich, dass Ihr alle nach wie vor so treue Klienten seid und bedanke mich herzlich für die bisherige Zusammenarbeit und sehe dem neuen Jahr schon mit viel Spannung und Freude entgegen. Ich bedanke mich auch vielmals für die Weiterempfehlungen und dass ich damit wieder sympathische und liebe Klienten kennenlernen darf.
Zu guter Letzt darf ich Euch und Euren Familien ein wunderschönes Weihnachtsfest wünschen und einen guten Rutsch in ein noch erfolgreicheres Jahr 2020.

 

Alles Gute und bis bald!
Ursula Dornhofer